041 - Wie ist eine Zulassung zu einem E30/90 Gehäuse zu verstehen?

Es besteht nach LAR die Forderung, dass der Funktionserhalt für RDA Steuerungen 30/90 Minuten wirksam sein muss. Hierzu werden Schaltschränke (Brandschutzgehäuse) in E30/90 ausgeführt. Bei Steuerungen mit integrierten Akkus muss zusätzlich eine Belüftung gewährleistet werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass die zulässige Innentemperatur im Bereich der Elektronikbauteile nicht überschritten wird.

Wie kann – oder muss - ein Nachweis erbracht werden, dass dies normengerecht ausgeführt wurde?

a) Einzelprüfung (z.B. MPA Prüfung mit Prüfbericht)? à Ja
b) Simulationsberechnung à Bedingt, jedoch ist dies kein pauschaler Weg ob dies anerkannt wird
c) ZiE, durch einen anerkannten Sachverständigen? à Nein, siehe d)
d) ZiE durch oberste Bauaufsicht à Ja, auf Basis von Nachweisen möglich für ein ungeregeltes Bauprodukt
e) Herstellerangabe? à Bedingt, wenn dies anerkannt wird. Nachweise über die Bewertung kann jederzeit gefordert werden, siehe a), b), d)
f) Erklärung in der Bauart als elektrischer Betriebsraum mit Luftaustauch von außen? à Ja, Ausführung entsprechend Sonderbauverordnungen/Muster EltBau VO.

Möglichkeit a) bietet einen Nachweis,     jedoch nur für die Ausführung welche geprüft wurde (nicht pauschal).

Der Schaltschrank muss einen Temperaturnachweis haben. Der Schaltschrank überträgt Wärme (Temperaturanstieg abhängig Zeit/Temperatur).

Wenn die Forderung nach einem RDA-Schaltschrank in E30/90 Ausführung besteht, kann pauschal kein Nachweis erbracht werden, dass die Steuerung 30/90 Minuten im Brandfall funktionssicher ist.

Auszug aus MLAR 2005

5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall

5.1 Grundlegende Anforderungen

5.1.1 1 Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). 2 Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.

5.1.2 1 An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen angeschlossen werden. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am 22.11.2018 von vennemediarda.

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